Bei Ihrem ersten Kontakt mit der Polizei sollten Sie folgende Informationen erhalten:
k. wie und unter welchen Voraussetzungen Ihnen Kosten für die Teilnahme am Strafverfahren erstattet werden können.
Als Opfer einer in einem anderen Mitgliedstaat begangenen Straftat haben Sie, wenn Sie in Malta leben, das Recht, die Straftat bei der maltesischen Polizei anzuzeigen. Sobald Sie Anzeige erstattet haben, ist die maltesische Polizei verpflichtet, die Anzeige unverzüglich an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu senden, in dem die Straftat begangen wurde, es sei denn, diese haben bereits selbst ein Verfahren eingeleitet.
Wenn Sie eine Straftat zur Anzeige bringen, sollte die Polizei Ihnen eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige geben, in der die wesentlichen Elemente der Straftat dargelegt sind. Außerdem sind Sie berechtigt, auf Anfrage Informationen über Folgendes zu erhalten:
In den Fällen nach den Buchstaben a und c sind die Gründe für die Entscheidung oder deren Zusammenfassung anzugeben.
Die Polizei sollte sicherstellen, dass Sie alles verstehen und verstanden werden können. Wenn Sie des Maltesischen oder des Englischen nicht mächtig sind, haben Sie das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in eine Sprache, die Sie verstehen.
Die Kommunikation muss in einfacher und verständlicher Sprache erfolgen. Auch sollte ihren persönlichen Merkmalen Rechnung getragen werden, einschließlich etwaiger Behinderungen, die Ihre Fähigkeit, zu verstehen oder sich verständlich zu machen, beeinträchtigen können. Außerdem haben Sie bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Polizei das Recht, von einer Person Ihrer Wahl begleitet zu werden, wenn Sie aufgrund der Wirkungen der Straftat Unterstützung benötigen, um zu verstehen oder sich verständlich zu machen. Handelt es sich beim Opfer um eine Person mit einer Behinderung oder um einen Minderjährigen, fordert die Polizei stets die Unterstützung von Sozialarbeitern der Appoġġ Agency (Aġenzija Appoġġ) an und kann, falls dies für notwendig erachtet wird, auch die Unterstützung weiterer einschlägiger Fachkräfte anfordern.
Während Ihrer ersten Kontaktaufnahme mit der Polizei erhalten Sie Informationen darüber, welche Unterstützung Sie von wem erhalten können, einschließlich medizinischer und psychologischer Unterstützung und sogar einer alternativen Unterbringung. Darüber hinaus sollte die Polizei Sie unverzüglich an Opferbetreuungsstellen verweisen.
Die Unterstützung wird vertraulich gewährt.
Sie können sich an Opferbetreuungsstellen wenden, noch bevor Sie eine Straftat zur Anzeige gebracht haben.
Die Polizei sollte unverzüglich sicherstellen, dass Sie in Sicherheit sind, wenn sich nach einer ersten Prüfung herausstellt, dass Sie in Gefahr sind. Kommt die Polizei zu dem Schluss, dass es sich bei dem Täter um eine gefährliche Person handelt, kann sie den Täter festnehmen, den Fall sofort vor Gericht bringen und das Gericht ersuchen, die Inhaftierung des Täters anzuordnen.
Sie können zudem den für Ihren Fall zuständigen Polizeibeamten ersuchen, sie in ein Zeugenschutzprogramm aufzunehmen. Sie müssen erklären, dass Sie während der Gerichtsverhandlung gegen den Täter aussagen werden. Ist der Polizeibeamte davon überzeugt, dass Ihre Aussage oder andere Beweise, die sich in Ihrem Besitz befinden, wichtig für den Fall sind, ersucht er den Generalstaatsanwalt, Sie in ein Zeugenschutzprogramm aufzunehmen. Das Programm kann sich auch auf Familienangehörige und sonstige Verwandte erstrecken. Es besteht in der Regel aus Maßnahmen des Personen- und/oder Objektschutzes.
Die Polizei.
Ja, die Polizei prüft dies.
Sollte sich während des Verfahrens herausstellen, dass nach wie vor Gefahr besteht, kann die Polizei das Gericht ersuchen, eine Schutzanordnung für Sie und Ihre Familie zu erlassen.
Opfer von häuslicher Gewalt werden in speziellen Unterkünften untergebracht.
Wenn Sie minderjährig sind, können Ihre Eltern oder Ihr Vormund die Straftat für Sie zur Anzeige bringen.
Können Ihre Eltern oder Ihr Vormund Sie aufgrund eines Interessenkonflikts nicht vertreten oder sind Sie unbegleitet oder von Ihrer Familie getrennt, bestellt das Gericht von Amts wegen einen Kinderanwalt oder einen Rechtsbeistand, um Ihre Interessen zu vertreten.
Sie gelten als Opfer und haben die gleichen Rechte wie Opfer von Straftaten.
Sie können die Straftat für das Opfer melden, wenn Sie Ehegatte, Elternteil, Kind, Bruder bzw. Schwester oder Vormund des Opfers sind.
Während des Strafverfahrens steht eine Mediation zwischen dem Opfer und dem Täter zur Verfügung, wenn der Täter die Straftat gesteht oder für schuldig befunden wird. Bei einem Geständnis oder einem Schuldspruch gibt es verschiedene Möglichkeiten, über die Gerichte (Qrati tal-Ġustizzja) eine Mediation in Anspruch zu nehmen. Der Zugang zu Mediationsleistungen kann auf Antrag des Staatsanwalts und/oder des Strafverteidigers und/oder des Bewährungshelfers beim Gericht gewährt werden, sodass die Sache dann im Rahmen der Mediation behandelt werden könnte.
Gibt das Gericht dem Antrag statt, so wird die Sache an den Ausschuss für Täter-Opfer-Ausgleich (Victim Offender Mediation Committee) beim Department of Probation and Parole im maltesischen Innenministerium verwiesen. Der Ausschuss entscheidet nach Prüfung aller einschlägigen Informationen, ob eine Mediation zweckdienlich ist. Entscheidet der Ausschuss positiv, so wird die Sache einem Mediator zugewiesen. Der Mediator kontaktiert sowohl das Opfer als auch den Täter und trifft sich einzeln mit ihnen mit dem Ziel, eine dritte Sitzung zu organisieren, an der beide Parteien teilnehmen. Damit das Mediationsverfahren vorankommt, muss der Mediator sicherstellen, dass es für beide Parteien von Nutzen ist und dass kein Risiko einer sekundären Viktimisierung besteht.
Ihre Rechte sind im „Victims of Crime Act“ (Att dwar il-Vittmi tal-Kriminalità) – Kapitel 539 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ – verankert.
Die Mediation ist im „Restorative Justice Act“ (Att dwar il-Ġustizzja Riparatriċi) – Kapitel 516 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ – geregelt.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Als Opfer einer Straftat können Sie bei der Polizei Anzeige erstatten. Ebenso können Ihr Ehegatte, Ihre Eltern, Kinder, Geschwister oder Ihr Erziehungsberechtigter die Straftat für Sie zur Anzeige bringen. Sie können die Polizei auch verständigen, wenn Sie Kenntnis von einer Straftat haben, selbst wenn Sie nicht Opfer dieser Straftat sind.
Sie können eine Straftat mündlich durch Aufsuchen der nächstgelegenen Polizeidienststelle oder telefonisch über die Notrufnummer 112 anzeigen, wenn sofortige Hilfe erforderlich ist, oder aber Sie reichen eine Anzeige bei der Polizeidienststelle ein oder übermitteln sie in einem Schreiben. Wenn Sie sich für eine schriftliche Anzeige entscheiden, können Sie sie selbst erstellen oder einen Rechtsanwalt um Unterstützung bitten. Es gibt keine verbindliche Form, die einzuhalten wäre. In der Regel ist in Englisch oder Maltesisch Anzeige zu erstatten, aber wenn Sie keine dieser Sprachen beherrschen, haben Sie das Recht, die Straftat in einer Sprache, die Sie verstehen, oder mit Hilfe eines Dolmetschers anzuzeigen. Dabei müssen Sie Ihre Personalien angeben. Anonyme Anzeigen werden grundsätzlich akzeptiert, doch leitet die Polizei nur dann Ermittlungen ein, wenn es sich um eine sehr schwere Straftat handelt.
Für die Meldung einer Straftat gibt es keine Frist. Der Täter kann jedoch nach Ablauf einer gewissen gesetzlichen Verjährungsfrist nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Die Verjährungsfrist reicht je nach Schwere der Straftat von drei Monaten für Bagatelldelikte (z. B. Beschimpfung) bis zu 20 Jahren für besonders schwere Straftaten (z. B. Tötungsdelikt). Nach Ablauf dieser Frist können Sie zwar noch Anzeige erstatten, aber die Polizei wird dazu keine Ermittlungen durchführen; selbst wenn sie Ermittlungen durchführen würde, würde das Gericht den Täter freisprechen müssen.
Bei einigen geringfügigen Vergehen müssen Sie bei der Polizei einen Strafantrag stellen. Dabei geht es um Fälle, in denen die Polizei ohne Ihren Strafantrag kein Ermittlungsverfahren einleiten darf. Strafanträge sind für gewöhnlich, aber nicht zwingend, schriftlich zu stellen. Sie können einen Rechtsanwalt mit der Abfassung des Strafantrags beauftragen. Der Strafantrag muss folgende Angaben enthalten: Ihre Personalien (Name, Anschrift, Personalausweisnummer), Angaben zum Täter, Beschreibung des Vorfalls, eine Liste der Zeugen, die von der Polizei befragt werden sollen, sowie ihre Anschriften. Es empfiehlt sich zudem (wenngleich es nicht obligatorisch ist), auf die Rechtsvorschrift zu verweisen, gegen die der Täter mutmaßlich verstoßen hat.
Wenn Sie eine Straftat anzeigen, erhalten Sie ein Aktenzeichen. Mithilfe dieses Aktenzeichens können Sie sich über den Fortgang Ihres Falls informieren. Dies geht auch unter Angabe des Datums, zu dem Sie Anzeige erstattet haben. Die entsprechenden Informationen über den Ermittlungstand erhalten Sie, wenn Sie die Polizeidienststelle aufsuchen oder anrufen.
Opfer von Straftaten haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Ja, Sie können die Erstattung entstandener Kosten beantragen.
Trifft die Polizei die Entscheidung, den Fall nach Abschluss der Ermittlungen nicht vor Gericht zu bringen, können Sie als Opfer gegen diese Entscheidung vor dem Court of Magistrates (Qorti tal-Maġstrati) ein Rechtsmittel einlegen. Der Court of Magistrates fordert Sie dann auf, die in Ihrer Anzeige gemachten Angaben eidlich zu bestätigen und sich bereit zu erklären, als Zeuge vor Gericht auszusagen. Außerdem müssen Sie einen vom Gericht bestimmten Gebührenvorschuss als Sicherheit entrichten, dass es Ihnen mit der strafrechtlichen Verfolgung des Täters ernst ist. Der Court of Magistrates prüft die Beweislage und ordnet bei hinreichendem Tatverdacht an, dass die Polizei das Strafverfahren fortzuführen hat.
Sie können sich als Zivilpartei an dem Verfahren beteiligen. Hierfür müssen Sie beim Gericht einen Antrag stellen. Das Gericht prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie als Zivilpartei zum Verfahren zugelassen werden. Als Zivilpartei können Sie allen Gerichtssitzungen beiwohnen, auch nicht öffentlichen Sitzungen und selbst dann, wenn Sie im Verfahren eine Aussage machen.
Sie können – wie oben erläutert – Zeuge oder Zivilpartei sein.
Ihre Rechte und Pflichten während der Verhandlung vor dem Strafgericht hängen von dem für Ihren Fall zuständigen Gericht ab:
Während des Strafverfahrens dürften Sie aufgefordert werden, eine Aussage zu machen, weil das Gericht Sie als Opfer der Straftat anhören möchte.
Sie haben das Recht, über den Fortgang der Gerichtsverhandlung und über das rechtskräftige Urteil informiert zu werden.
Als Zivilpartei erhalten Sie Einsicht in die Gerichtsakten und -unterlagen.
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Die Verhandlung vor Gericht endet mit einem Gerichtsurteil, mit dem der Angeklagte verurteilt oder freigesprochen wird. Wird der Angeklagte für schuldig befunden, verhängt der Richter eine Strafe gegen ihn. Nach maltesischem Recht haben nur der Angeklagte und der Generalstaatsanwalt das Recht, gegen die Verurteilung/den Freispruch und/oder gegen die Strafe vor dem Berufungsgericht für Strafsachen (Court of Criminal Appeal) Rechtsmittel einzulegen.
Wenn jedoch ein Rechtsmittel eingelegt wurde und Sie während des ersten Verfahrens eine Zivilpartei waren, kann Ihr Anwalt alle relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren prüfen.
Nach Inkrafttreten der Verurteilung haben Sie das Recht, eine Kopie der Gerichtsentscheidung zu erhalten. Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, haben Sie das Recht, darüber informiert zu werden, wenn der Täter entlassen wird oder aus der Haft flieht.
Sie haben nach Abschluss des Strafverfahrens, während des Gerichtsverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum Anspruch auf Unterstützung oder Schutz.
Sie erhalten eine Kopie des rechtskräftigen Urteils.
Ja, Sie werden benachrichtigt, wenn der Täter entlassen wird oder aus der Haft flieht.
Sie werden nicht in solche Entscheidungen einbezogen; gleichwohl werden Sie darüber informiert.
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Das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz gegenüber dem Täter besteht in der Erhebung eines Zivilklage gegen den Täter, es sei denn, das Strafgericht hat den Täter bereits dazu verurteilt, Schadenersatz an das Opfer zu zahlen.
In diesem Fall haben Sie das Recht, das Urteil vollstrecken zu lassen, als ob das Zivilgericht zu Ihren Gunsten entschieden hätte. Folglich können Sie auch eine dinglichen Arrest oder einen Pfändungsbeschluss beantragen.
Wenn der Täter nicht zahlt, kann die Regierung dem Opfer unter bestimmten Bedingungen eine Vorauszahlung leisten, die nach Ermessen des Generalstaatsanwalts festgelegt werden kann.
Ja, Sie haben das Recht, im Rahmen der Entschädigungsregelung für Opfer von Straftaten (Criminal Injuries Compensation Scheme) eine Entschädigung durch den Staat zu beantragen.
http://www.justiceservices.gov.mt/DownloadDocument.aspx?app=lom&itemid=8983&l=2
Das elektronische Formular ist abrufbar unter: https://eforms.gov.mt/pdfforms.aspx?fid=pjd010m
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht selbst dann, wenn der Täter nicht verurteilt wurde oder unbekannt ist.
In Ausnahmefällen kann bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Schadenersatzforderung eine Sofortzahlung geleistet werden.
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Polizei
Website: https://pulizija.gov.mt/en/Pages/Home.aspx
National social welfare agency for children and families in need (Appoġġ)
Website: http://fsws.gov.mt/en/appogg/Pages/welcome-appogg.aspx
Justizministerium - für Unterstützung im Zusammenhang mit der Entschädigung für durch Straftaten verursachte Verletzungen
Kontakt:
E-Mail-Adresse: info.justicedepartment@gov.mt
Tel.: +356 25674330
Anschrift: 21, Triq l-Arċisqof, Valletta VLT1443
Legal Aid Malta Agency
Website: https://mjcl.gov.mt/en/LegalAidMalta/Pages/home.aspx
Rufnummer 179
Ja.
Sie haben Anspruch auf folgende Unterstützungsleistungen:
Von Victim Support Malta können Sie emotionale Unterstützung zur Überwindung eines verbrechensbedingten Traumas, rechtliche Informationen über Strafverfahren im Zusammenhang mit Opfern von Straftaten und praktische Hilfe wie Unterstützung bei der Kommunikation mit der Polizei erhalten.
Website: https://victimsupport.org.mt/
St Jeanne Antide Foundation
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